Vergütung

Was kostet ein Rechtsanwalt ?

Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Honorarvereinbarung.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Im Zivil- und Verwaltungsrecht berechnen sich die Gebühren im Rahmen der gesetzlichen Vergütung nach dem Gegenstandswert. Der Gegenstandswert ist der Wert, der für Sie bei dem Rechtsstreit von Bedeutung ist. Also zum Beispiel der Geldbetrag, den Sie vom Gegner fordern.

Nachfolgend werden die einzelnen Gebühren kurz erläutert um Ihnen einen groben Überblick über die voraussichtlichen Kosten zu verschaffen. Diese Erläuterung stellt nur Circa-Beträge dar und dient ausschließlich Ihrer Orientierung. Aufgrund der Komplexität des anwaltlichen Gebührenrechts kann diese Materie an dieser Stelle nicht vollumfänglich behandelt werden.

Kosten der Erstberatung

Die Erstberatungsgebühr beträgt bei Verbrauchern maximal 190,00 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer, insgesamt also 226,10 EUR. Für das Erstgespräch wird etwa 1 Stunde kalkuliert. Je nach Zeitaufwand und Schwierigkeit der Erstberatung kann diese Gebühr variieren.

Außergerichtliche Tätigkeit

Falls es nicht nur bei der Erstberatung bleibt, sondern Sie uns mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen, entsteht keine Erstberatungsgebühr, sondern eine Geschäftsgebühr. Beispielsweise bei einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR beträgt diese orientierungsweise und grundsätzlich etwa 500,00 EUR.

Gerichtliche Tätigkeit

Soweit eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist und Ihr Rechtsstreit gerichtlich ausgetragen werden muss, entstehen grundsätzlich zusätzlich zu der Geschäftsgebühr eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr. Bei einem Gegenstandswert von beispielsweise 5.000,00 EUR beträgt die anwaltliche Vergütung orientierungsweise grundsätzlich circa 1.200,00 EUR.

Honorarvereinbarung

In Einzelfällen arbeiten wir auch auf Basis einer Honorarvereinbarung, soweit dies aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll erscheint. Das Honorar ist dabei abhängig vom Schwierigkeitsgrad und Umfang Ihres Auftrags.

Erfolgshonorar

Im Rahmen des § 4 a I RVG arbeiten wir vereinzelt auch mit Erfolgshonoraren. Falls Sie aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Würdigung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würden, kann vereinbart werden, dass Sie für die anwaltliche Tätigkeit nur im Falle des Obsiegens aufkommen müssen. Dann allerdings beteiligen Sie den Anwalt an der erstrittenen Summe.

Strafverteidigung

In strafrechtlichen Angelegenheiten müssen Sie für die anwaltliche Tätigkeit etwa 1.000,00 EUR kalkulieren, falls es zu einer Anklage kommt. Je nach Schwierigkeitsgrad und Arbeitsaufwand können die Kosten variieren.